Damit haben die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zu einem Zeitpunkt begonnen, als die Straf- und Zivilklägerin 2 sich in einem abwesenden Zustand befand und deshalb nicht in der Lage war, ihren Abwehrwillen zu äussern, geschweige denn, sich gegen den sexuellen Kontakt zu wehren, obwohl sie den Übergriff mit allen Details wahrnahm und ertragen musste. Der Straf- und Zivilklägerin 2 war es daher unmöglich, den Angriff auf ihre geschlechtliche Integrität von vornherein abzuwehren. Entsprechend war die Straf- und Zivilklägerin 2 in dieser Situation widerstandsunfähig im Sinne der gesetzlichen Bestimmung.