Nach Einnahme der Medikamente befand sich die Straf- und Zivilklägerin 2 in einem Zustand der Erstarrung, Apathie und Lethargie, als der Beschuldigte bei dieser an der Zimmertüre klopfte. Damit haben die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zu einem Zeitpunkt begonnen, als die Straf- und Zivilklägerin 2 sich in einem abwesenden Zustand befand und deshalb nicht in der Lage war, ihren Abwehrwillen zu äussern, geschweige denn, sich gegen den sexuellen Kontakt zu wehren, obwohl sie den Übergriff mit allen Details wahrnahm und ertragen musste.