Ebenfalls ist erstellt, dass diese an besagtem Abend die ihr verschriebenen und zuvor abgegebenen Medikamente zu sich nahm. Nach Einnahme der Medikamente befand sich die Straf- und Zivilklägerin 2 in einem Zustand der Erstarrung, Apathie und Lethargie, als der Beschuldigte bei dieser an der Zimmertüre klopfte.