Hingegen stellt das Einführen von zwei Fingern in die Vagina der Straf- und Zivilklägerin 2 eine beischlafsähnliche Handlung dar. Die zusätzlichen Verhaltensweisen, nämlich das Streicheln des Rückens und das Würgen haben nach dem äusseren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug, zumal dieses Vorgehen zusammen mit dem Geschlechtsverkehr respektive unmittelbar davor stattfanden und damit ebenfalls auf die Erregung und/oder Befriedigung der geschlechtlichen Lust des Beschuldigten gerichtet war. Entsprechend sind auch darin sexuelle Handlungen zu sehen.