Der Beschuldigte zog sodann die Hose und Unterhose der Straf- und Zivilklägerin 2 aus und führte seine Finger in ihre Vagina ein. Weiter befahl der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 2, sich auf den Rücken zu drehen, worauf es zu (ungeschütztem) vaginalem Geschlechtsverkehr kam, wobei der Beschuldigte die Strafund Zivilklägerin 2 würgte, was dazu führte, dass diese Mühe beim Atmen hatte. Der ungeschützte vaginale Geschlechtsverkehr ist klarerweise als Beischlaf zu qualifizieren. Hingegen stellt das Einführen von zwei Fingern in die Vagina der Straf- und Zivilklägerin 2 eine beischlafsähnliche Handlung dar.