18.4 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis begab sich der Beschuldigte am 14. Februar 2022 um ca. 21:30 Uhr in das Zimmer der Straf- und Zivilklägerin 2, berührte diese am Rücken und forderte diese sodann auf, sich in Vierfüsslerposition auf das Bett zu begeben. Der Beschuldigte zog sodann die Hose und Unterhose der Straf- und Zivilklägerin 2 aus und führte seine Finger in ihre Vagina ein.