18.3.3 Straf- und Zivilklägerin 2 Rechtsanwältin G.________ führte zur rechtlichen Würdigung aus, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass es der Straf- und Zivilklägerin 2 unmöglich war, sich zur Wehr zu setzen. Diesen Zustand habe er sodann bewusst ausgenutzt. Die 59 Vorinstanz sei in rechtlicher Hinsicht korrekt vorgegangen, weshalb ergänzend auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Motiv verwiesen werde.