18.3.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AN.________ brachte vor, dass der Beschuldigte sehr wohl gewusst habe, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 widerstandsunfähig gewesen sei. Aufgrund des ihm bekannten Medikamentenkonsums und ihrer psychischen Krankheit sei sie nicht in der Lage gewesen, sich zu wehren, was er erkannt und ausgenutzt habe. Die Straf- und Zivilklägerin 2 sei wie eine Marionette gewesen und habe sich einfach wie ein Roboter bewegt, was dem Beschuldigten nicht habe entgehen können. Damit habe er sich der Schändung strafbar gemacht. 18.3.3 Straf- und Zivilklägerin 2 Rechtsanwältin G.__