Gemäss BGE 119 IV 230 müsse diese zudem gänzlich aufgehoben und nicht nur eingeschränkt sein. Da es zuerst eine Konversation gegeben und die Straf- und Zivilklägerin 2 sich selbst in Position gebracht habe, sei dies gerade nicht der Fall. Neben der Widerstandsunfähigkeit fehle es auch an deren Ausnutzung, wenn diese denn gegeben wäre. Die Straf- und Zivilklägerin 2 habe sich weder körperlich noch verbal geäussert noch dies nicht gekonnt, weshalb der Beschuldigte nicht habe merken können, dass diese sich widersetze. Sowohl der subjektive als auch der objektive Tatbestand seien nicht erfüllt und es habe ein Freispruch zu erfolgen.