18.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 18.3.1 Beschuldigter Rechtsanwalt C.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sich aus der Anklageschrift nicht ergebe, welche der beiden Varianten von Art. 191 aStGB angeklagt werde. Es werde von Medikamenten und einer psychischen Beeinträchtigung gesprochen. Dies habe die Vorinstanz auf S. 64 der Urteilsbegründung auch so festgehalten. Eine Wehrlosigkeit im Sinne des Gesetzes sei zudem vorliegend nicht gegeben. Gemäss BGE 119 IV 230 müsse diese zudem gänzlich aufgehoben und nicht nur eingeschränkt sein.