58 richts 6B_543/2019, 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2). Diesbezüglich kann es jedoch zu heiklen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen (MAIER, a.a.O., N 6 zu Art. 191, m.w.H.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Schändung, dass der Täter in Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit des Opfers handelt. Diese Wendung bringt zum Ausdruck, dass der Täter die Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben muss, wobei Eventualvorsatz genügt.