190 aStGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 aStGB) führt der Täter bei der Schändung die Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht selber herbei, sondern nutzt diesen vorbestehenden Zustand aus. Geschützt wird die sexuelle Freiheit von Personen, die ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen (MAIER, a.a.O., N 1 zu Art. 191). Widerstandsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zur Wehr zu setzen.