schlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht (Art. 191 aStGB). Für die rechtlichen Grundlagen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1778 f.). In Ergänzung und teilweiser Wiederholung ist festzuhalten: Im Unterschied zur Vergewaltigung (Art. 190 aStGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 aStGB) führt der Täter bei der Schändung die Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht selber herbei, sondern nutzt diesen vorbestehenden Zustand aus.