Diese Formulierung lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass (bloss) ein Eventualvorsatz angeklagt wäre, müsste dem Beschuldigten dafür doch vorgeworfen werden, dass er es zumindest für möglich halte, dass das Opfer aufgrund seines psychischen oder physischen Zustandes nicht in der Lage war, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen und er die entsprechenden Handlungen dennoch vorgenommen habe. 18.2 Rechtliche Grundlagen Der Schändung macht sich strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer bei-