Weiter ist bereits an dieser Stelle anzumerken, dass die Anklageschrift in Ziff. 3 den Vorsatz mit der Umschreibung «obwohl er davon ausgehen musste» zumindest unglücklich umschreibt. Diese Formulierung lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass (bloss) ein Eventualvorsatz angeklagt wäre, müsste dem Beschuldigten dafür doch vorgeworfen werden, dass er es zumindest für möglich halte, dass das Opfer aufgrund seines psychischen oder physischen Zustandes nicht in der Lage war, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen und er die entsprechenden Handlungen dennoch vorgenommen habe.