Das Strafrecht schützt das Kind aufgrund dessen besonderer Schutzbedürftigkeit stärker als ein erwachsenes Opfer. Geschützt sind einerseits die sexuelle Freiheit des betroffenen Kindes und andererseits auch dessen Persönlichkeitsentwicklung (BGE 146 IV 153, E. 3.5.2). Eine ausführliche Abgrenzung der beiden Tatbestände findet sich in BGE 128 IV 97 E. 2.b) cc). Der Beschuldigte ist deshalb aufgrund der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter sowohl der sexuellen Handlungen mit Kindern als auch der sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen.