ff. aStGB unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden (Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger; sexuelle Selbstbestimmung) und deshalb zwischen diesen Straftatbeständen echte Konkurrenz besteht. Es handelt sich folglich abhängig von den Umständen des Einzelfalls um deliktsinhärentes Unrecht, sofern das Kind urteilsfähig ist und das Verhalten des Täters die Intensität einer (sexuellen) Nötigung erreicht. Das Strafrecht schützt das Kind aufgrund dessen besonderer Schutzbedürftigkeit stärker als ein erwachsenes Opfer.