189 aStGB zutreffend ausgeführt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1756). Hervorzuheben gilt es, dass in der Lehre zwar bisweilen die Befürchtung geäussert wird, es bestehe die Gefahr, dass bei Kindesmissbrauch stets auch die sexuellen Nötigungstatbestände zur Anwendung gelangen. Hierzu gilt es anzumerken, dass es sich dabei nicht um eine Gefahr handelt, sondern um eine Konsequenz daraus, dass durch Art. 187 und Art. 189 ff.