Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Für die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wird auf die Ausführungen unter E. IV.23 hiernach verwiesen. 17.4 Fazit Der Beschuldigte wird betreffend Ziff. 2 der Anklageschrift der sexuellen Nötigung nach Art. 189 aStGB schuldig erklärt. 17.5 Konkurrenzen Die Vorinstanz hat die herrschende Lehre und die aktuelle Rechtsprechung zur Konkurrenzfrage zwischen Art. 187 Ziff. 1 aStGB und Art. 189 aStGB zutreffend ausgeführt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.