189 aStGB ist damit ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 seine Handlungen nur aufgrund seines nötigenden Verhaltens duldete, da diese ihm durch ihr Verhalten von Beginn weg eindeutig zu verstehen gab, dass sie dies nicht wollte. Damit hat sich der Beschuldigte bewusst über den klar geäusserten Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 hinweggesetzt, weshalb dieser mit direktem Vorsatz handelte. Der subjektive Tatbestand von Art. 189 aStGB ist somit erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor.