Diese Fixierung nutzte der Beschuldigte aus, um die Straf- und Zivilklägerin 1 über den Kleidern an Brüsten und Gesäss zu berühren. Im Ergebnis hat der Beschuldigte sich sein einem wildfremden und jungen Mädchen körperlich eindeutig überlegenes Auftreten zu Nutze gemacht und genau so viel Gewalt angewendet, wie nötig war, um der Straf- und Zivilklägerin 1 die von ihm beabsichtigte sexuelle Handlung aufzuzwingen. Diese hatte die Handlungen zu erdulden. Der objektive Tatbestand von Art. 189 aStGB ist damit ebenfalls erfüllt.