56 rung der Hände im Ergebnis einem Festhalten an den Armen gleich. Aufgrund der körperlichen Überlegenheit musste zudem nicht besonders viel Kraft aufgewendet werden. Diese Fixierung nutzte der Beschuldigte aus, um die Straf- und Zivilklägerin 1 über den Kleidern an Brüsten und Gesäss zu berühren.