Die Straf- und Zivilklägerin 1 wurde durch die Gewaltausübung, indem der körperlich deutlich überlegene Beschuldigte seine Hände, teilweise gar beidseitig, neben der Straf- und Zivilklägerin 1 an der Wand platzierte, auf kausale Weise gezwungen, die oben geschilderten Handlungen des Beschuldigten an sich vornehmen zu lassen. Es war der Straf- und Zivilklägerin 1 nicht möglich zu entweichen, da sie auch ohne Berührung derart an die Wand gedrängt und beidseitig der Ausweg versperrt wurde, dass dies schlicht nicht möglich war. So kam die geschickte Platzie-