Dass diese Verhaltensweisen qualitativ sexuelle Handlungen darstellen, wurde durch die Kammer bereits ausgeführt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (E. III.16.3). Die Straf- und Zivilklägerin 1 wurde durch die Gewaltausübung, indem der körperlich deutlich überlegene Beschuldigte seine Hände, teilweise gar beidseitig, neben der Straf- und Zivilklägerin 1 an der Wand platzierte, auf kausale Weise gezwungen, die oben geschilderten Handlungen des Beschuldigten an sich vornehmen zu lassen.