Weiter hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 über den Kleidern an Brüsten und Gesäss angefasst. Dass diese Verhaltensweisen qualitativ sexuelle Handlungen darstellen, wurde durch die Kammer bereits ausgeführt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (E. III.16.3).