Die Berührungen seien mit Blick auf die Rechtsprechung ausreichend und die sexuelle Motivation des Beschuldigten sei klar erkennbar gewesen. 17.3 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis der Kammer (E. II.12.7) hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 mehrfach mit seinem Körper gegen die Hauswand gedrückt und dabei manchmal eine, manchmal beide Hände neben den Körper respektive Kopf der Straf- und Zivilklägerin 1 platziert hat, sodass diese nicht weggehen konnte. Weiter hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 über den Kleidern an Brüsten und Gesäss angefasst.