_ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt habe, um seine sexuellen Bedürfnisse durchzubringen. Die Berührungen seien mit Blick auf die Rechtsprechung ausreichend und die sexuelle Motivation des Beschuldigten sei klar erkennbar gewesen.