Diese Gewalt reiche aus, um sich über ihren Willen hinwegzusetzen. Das Verhalten des Beschuldigten erreiche bezüglich Ziffer 2. der Anklageschrift entgegen den Ausführungen der Verteidigung die notwendige Schwelle. Der Beschuldigte sei daher schuldig zu sprechen. 17.2.3 Straf- und Zivilklägerin 1 Rechtsanwältin G.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt habe, um seine sexuellen Bedürfnisse durchzubringen.