17.2.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AN.________ führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Anklageschrift festhalte, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 gegen die Wand gedrückt worden sei und der Beschuldigte seine Hände neben ihren Körper und Kopf gehalten habe. Damit liege ein Nötigungsmittel vor. Die Straf- und Zivilklägerin 1 habe geschildert, dass der Beschuldigte nicht grob und mit vollem Gewicht, jedoch kraftvoll gewesen sei. Diese Gewalt reiche aus, um sich über ihren Willen hinwegzusetzen.