55 17.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 17.2.1 Beschuldigter Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Rechtsanwalt C.________ aus, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 ausgeführt habe, drei Mal an die Wand gedrückt worden zu sein. Es habe dabei gemäss der Straf- und Zivilklägerin 1 aber keine Berührungen gegeben. Die notwendige Schwelle für ein tatbestandsmässiges Verhalten sei daher nicht erreicht worden. 17.2.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AN.