54 Als Nötigungsmittel nennt das Gesetz Drohung, Gewalt sowie die Anwendung von psychischem Druck und die Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt, kommt im vorliegenden Fall in erster Linie das Nötigungsmittel der Gewalt in Frage. Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird.