Für die rechtlichen Grundlagen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1755 f.). In Ergänzung und teilweiser Wiederholung ist festzuhalten, dass unter sexuellen Handlungen körperliche Betätigungen am eigenen Körper oder demjenigen eines anderen Menschen verstanden werden, welche nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind (vgl. BGE 1215 IV 58 E. 3.b). Für Beispiele kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. III.16.1).