17. Sexuelle Nötigung z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 17.1 Rechtliche Grundlagen Der sexuellen Nötigung macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Für die rechtlichen Grundlagen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.