Auch die subjektiven Tatbestandselemente sind damit erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor, insbesondere wäre im Zusammenhang mit Art. 187 StGB auch die Einwilligung der Verletzten unbeachtlich (vgl. BSK StGB-MAIER, a.a.O., N 47 zu Art. 187). Für die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wird auf die Ausführungen unter E. IV.23 hiernach verwiesen. 16.4 Fazit Der Beschuldigte wird betreffend Ziff. 1.2 der Anklageschrift der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB schuldig erklärt.