So gab der Beschuldigte dem Ganzen selber einen sexuellen Bezug, indem er behauptete, die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihn küssen wollen. Schliesslich hat die Straf- und Zivilklägerin 1 mit ihrem Verhalten, durch Abdrehen und nicht nachkommen auf die Aufforderungen hin, klar signalisiert, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wollte. Der Beschuldigte setzte sich somit bewusst über den eindeutig geäusserten Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 hinweg, weshalb von einem direkten Vorsatz auszugehen ist. Auch die subjektiven Tatbestandselemente sind damit erfüllt.