aStGB ohne weiteres. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei der Straf- und Zivilklägerin 1 um ein Kind unter 16 Jahren handelte. So gab der Beschuldigte gegenüber der Mutter der Straf- und Zivilklägerin 1 sein eigenes Alter auch als unter 18 Jahre an. Des Weiteren war sich der Beschuldigte des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst respektive war dies beabsichtigt. So gab der Beschuldigte dem Ganzen selber einen sexuellen Bezug, indem er behauptete, die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihn küssen wollen.