53 dern eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB dar. So war die Verhaltensweise des Beschuldigten für jeden Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig Sexualbezogen. Die zu beurteilenden Handlungen erfüllen aufgrund ihrer Dauer, des eindeutigen sexuellen Kontextes und der durch die Summe und Intensität gegebenen Erheblichkeit den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 aStGB ohne weiteres.