Es blieb nicht bei einzelnen Berührungen, diese erfolgten zahlreich und nahmen in der Intensität fortlaufend zu. Die Abwehrbemühungen der Straf- und Zivilklägerin 1 konnten nicht dazu beitragen, dass der deutlich ältere und körperlich weit überlegene Beschuldigte aufgehört hätte, diese zu bedrängen. Die (versuchten) Küsse waren zahlreich und treten neben die Berührungen der Brüste und des Gesässes über den Kleidern, wobei letzteres allein bereits für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ausreichen würde.