Dabei ist relevant, dass sich die Taten spät in der Nacht auf der gesamten Strecke des Nachhausewegs der Straf- und Zivilklägerin 1 abgespielt haben und ihr Ende erst dann fanden, als diese zu Hause neben ihrer Mutter Platz nehmen konnte. Aufgrund der fortgeschrittenen Stunde und des Verhaltens des Beschuldigten (Wahl des Sitzplatzes im Bus, generelles Auftreten, stetes nachhaken) bot sich der Straf- und Zivilklägerin 1 keine Gelegenheit, Hilfe bei anderen Mitmenschen zu suchen. Es blieb nicht bei einzelnen Berührungen, diese erfolgten zahlreich und nahmen in der Intensität fortlaufend zu.