187 aStGB dar, gleich wie das Küssen in Verbindung mit dem an die Wand drücken. Die Vorinstanz ist weiter zutreffend vorgegangen, indem die diversen Handlungen nach den Umständen des Einzelfalls auf deren Erheblichkeit geprüft wurden. Dabei ist relevant, dass sich die Taten spät in der Nacht auf der gesamten Strecke des Nachhausewegs der Straf- und Zivilklägerin 1 abgespielt haben und ihr Ende erst dann fanden, als diese zu Hause neben ihrer Mutter Platz nehmen konnte.