Zwar erreichen einzelne dieser Handlungen die Schwelle nicht und stellen isoliert betrachtet keine sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 aStGB dar. Dies ist namentlich für das an der Hand halten der Fall. Im Gesamtkontext sind die Handlungen jedoch klarerweise als sexuelle Handlungen im Sinne der gesetzlichen Bestimmung aufzufassen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, stellt der spürbare Griff an die Brust einer Jugendlichen eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 aStGB dar, gleich wie das Küssen in Verbindung mit dem an die Wand drücken.