Da sie sich wegdrehte, gelang ihm dies jedoch nicht. Der Beschuldigte forderte sie weiterhin auf, ihn zu küssen, wobei die Straf- und Zivilklägerin 1 diesen Aufforderungen jeweils nicht nachkam. Der Beschuldigte drückte dieselbe sodann mehrfach an eine Hauswand, wobei er manchmal eine, manchmal zwei Hände neben ihrem Körper platzierte, sodass sie sich nicht entfernen konnte. Zudem berührte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 dabei mehrfach über den Kleidern an Gesäss und Brüsten. Zwar erreichen einzelne dieser Handlungen die Schwelle nicht und stellen isoliert betrachtet keine sexuellen Handlungen im Sinne von Art.