187 aStGB. Gemäss Beweisergebnis (E. II.12.7) sprach der Beschuldigte die an einer Bushaltestelle wartende Straf- und Zivilklägerin 1 an, machte ihr Komplimente, fasste sie an der Taille an und forderte letztere auf, ihn zu küssen. Im Bus setzte sich der Beschuldigte sodann neben die Straf- und Zivilklägerin 1, hielt deren Hand und machte ihr weitere Komplimente. Nach dem Aussteigen bei der Haltestelle BX.________ folgte der Beschuldigte ihr nach Hause, wobei er sie auf dem Nachhauseweg mehrfach um die Taille fasste und wiederholt versuchte, sie zu küssen. Da sie sich wegdrehte, gelang ihm dies jedoch nicht.