52 16.2.3 Straf- und Zivilklägerin 1 Rechtsanwältin G.________ führte aus, die Berührungen des Beschuldigten seien mit Blick auf die Rechtsprechung ausreichend und die sexuelle Motivation des Beschuldigten klar erkennbar gewesen. 16.3 Subsumtion Wie die Vorinstanz richtig erwog, war die Straf- und Zivilklägerin 1 anlässlich des unter Ziff. 1.2 der Anklageschrift angeklagten Vorfalls 15 Jahre alt und damit unbestrittenermassen ein Kind unter 16 Jahren im Sinne von Art. 187 aStGB.