_ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, das Verhalten des Beschuldigten erreiche bezüglich Ziffer 1.2 der Anklageschrift entgegen den Ausführungen der Verteidigung die notwendige Schwelle. Gemäss Lehre sei bereits das flüchtige Berühren der weiblichen Brust ausreichend, wenn dies absichtlich geschehe. Im vorliegenden Fall seien die Berührungen klar in einem sexuellen Kontext erfolgt.