aus, dass das Verhalten des Beschuldigten die Schwelle der Erheblichkeit nicht erreiche. Die Anklageschrift umschreibe keine ausreichenden Handlungen, seien die Berührungen doch einzig über den Kleidern, von kurzer Dauer und nicht intensiv gewesen. Nur gerade einen Monat nach dem Vorfall sei die Straf- und Zivilklägerin 1 zudem 16 Jahre alt geworden. Es habe daher in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen. 16.2.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin AN.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, das Verhalten des Beschuldigten erreiche bezüglich