Namentlich sind Altersdifferenz, Ort der Tathandlung, Dauer und Intensität der Einwirkung, die Unüblichkeit bzw. Alltäglichkeit der Handlung sowie das Abwehrverhalten bzw. Bemühen des Opfers zu berücksichtigen. Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkonzept unter Umständen als sexuelle Handlung qualifiziert werden (MAIER, a.a.O., N 33 zu Vor Art. 187). 16.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 16.2.1 Beschuldigter Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Rechtsanwalt C.________ aus, dass das Verhalten des Beschuldigten die Schwelle der Erheblichkeit nicht erreiche.