den Kleidern, Zungenküsse oder Umarmungen mit Küssen während einer längeren Zeit, ohne dass die Zunge in den Mund des Opfers eindringt (MAIER, a.a.O., N. 11 zu Art. 187 StGB). Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Handlung in Bezug auf den konkreten Tatbestand gegeben ist, ist auf die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Beziehungen der Beteiligten abzustellen. Namentlich sind Altersdifferenz, Ort der Tathandlung, Dauer und Intensität der Einwirkung, die Unüblichkeit bzw. Alltäglichkeit der Handlung sowie das Abwehrverhalten bzw. Bemühen des Opfers zu berücksichtigen.