Erfasst werden Betätigungsweisen mit körperlichem Kontakt zwischen Täter und Opfer, namentlich Geschlechtsverkehr oder beischlafsähnliche Handlungen wie Oral-, Anal- und Schenkelverkehr, das Einführen von Gegenständen, wechselseitiges Onanieren, aber auch das Betasten der primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Auflage 2018, S. 518 f.). Ebenfalls erfasst werden das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung, spürbare oder lange anhaltende Griffe an die Brust einer Jugendlichen über