1 Abs. 1 aStGB) zu prüfen ist. Erfasst werden Betätigungsweisen mit körperlichem Kontakt zwischen Täter und Opfer, namentlich Geschlechtsverkehr oder beischlafsähnliche Handlungen wie Oral-, Anal- und Schenkelverkehr, das Einführen von Gegenständen, wechselseitiges Onanieren, aber auch das Betasten der primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Auflage 2018, S. 518 f.).